Immer wieder aktuell ist das Thema Bewertungskommentare auf E-Bay.
Aktuell liegt uns ein Fall vor, in welchem die Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum aus Köln rigoros für die Mandantin Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Hierbei setzt die Kanzlei einen Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 Euro an, was Kosten für den Abgemahnten in Höhe von 749,00 Euro auslößt. Zumindest dann, wenn die Abmahnung berechtigterweise erfolgte.
Wenn Bewertungskommentare für einen gekauften Artikel abgegeben werden, ist unbedingt darauf zu achten, dass nur solche Tatsachen geäußert werden, die der Wahrheit entsprechen. Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber weder beleidigend sein noch die Grenzen der sog. Schmähkritik überschreiten.
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